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   BFH, 08.05.1996 - IV B 36/95   

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https://dejure.org/1996,23074
BFH, 08.05.1996 - IV B 36/95 (https://dejure.org/1996,23074)
BFH, Entscheidung vom 08.05.1996 - IV B 36/95 (https://dejure.org/1996,23074)
BFH, Entscheidung vom 08. Mai 1996 - IV B 36/95 (https://dejure.org/1996,23074)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer freiberuflichen betriebswirtschaftlichen Beratung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 08.05.1996 - IV B 36/95
    Auch eine Divergenz zum BFH-Beschluß vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751) ist weder in zulässiger Weise gerügt, noch liegt sie vor.
  • BFH, 27.02.1992 - IV R 131/90

    Berufsrechtliche Voraussetzung für die Ausübung eines Katalogberufs

    Auszug aus BFH, 08.05.1996 - IV B 36/95
    Abgesehen davon hat er, obwohl er in der mündlichen Verhandlung durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe vertreten war, das Unterlassen der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung nicht -- wie es erforderlich gewesen wäre -- gerügt (Senats urteil vom 27. Februar 1992 IV R 131/90, BFH/NV 1992, 664).
  • BFH, 04.06.1992 - IV R 86/91

    Einkommensteuer; Bauleitplanung eines Architekten für Privatperson

    Auszug aus BFH, 08.05.1996 - IV B 36/95
    Daß die Vereinbarung eines Erfolgshonorars auf die Gewerblichkeit der honorierten Tätigkeit hindeutet, entspricht der ständigen Rechtsprechung (vgl. Senatsurteil vom 4. Juni 1992 IV R 86--88/91, BFH/NV 1992, 811, m. w. N.).
  • BFH, 27.03.2000 - III B 67/99

    Zeitpunkt für die Rüge von Zulassungsgründen; grundsätzliche Bedeutung und

    Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur denkbar, wenn die Verwirklichung bestimmter Rechte selbst bei Einvernehmen der Betroffenen eine gerichtliche Entscheidung, z.B. ein familienrechtliches Gestaltungsurteil, zwingend erfordern, was z.B. bei Schadensersatzprozessen nicht der Fall ist (vgl. BFH-Beschluss vom 9. Mai 1996 III B 180/95, BFH/NV 1996, 882, unter 2. der Gründe, m.w.N.).
  • FG Köln, 30.04.2003 - 7 K 7400/99

    Außergewöhnliche Belastung: Ehescheidungsfolgesachen

    b) Der BFH hat in seinen neueren Urteilen (vom 9. Mai 1996 III B 180/95, BFH/NV 1996, 882 und vom 22. März 2002 III B 158/01, BFH/NV 2002, 1025) wegen der Nichtabziehbarkeit der Kosten zur Regelung der vermögensrechtlichen Verhältnisse der Eheleute zunächst auf seine alte Rechtsprechung verwiesen, aber dann ausgeführt, dass sich daran bei Scheidungsfolgesachen, die nicht nach § 623 ZPO n.F. zusammen mit der Scheidungssache zu verhandeln und entscheiden seien, durch die Reform des Prozessrechtes nicht geändert habe.
  • BFH, 22.03.2002 - III B 158/01

    Grundsätzliche Bedeutung; Scheidungsfolgekosten als außergewöhnliche Belastung

    Daran hat sich bei Scheidungsfolgesachen, die nicht nach § 623 der Zivilprozeßordnung n.F. zusammen mit der Scheidungssache zu verhandeln und zu entscheiden sind, auch durch das Erste Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts (BGBl I 1976, 1421) nichts geändert (vgl. BFH-Beschluss vom 9. Mai 1996 III B 180/95, BFH/NV 1996, 882, unter 2. der Gründe).
  • BFH, 21.03.2003 - III B 110/02

    Grundsätzliche Bedeutung; Scheidungsfolgekosten

    Darüber hinaus werden nach der Rechtsprechung und der ganz herrschenden Meinung im Schrifttum Kosten für Scheidungsfolgesachen, die --wie im Streitfall-- nicht nach § 623 der Zivilprozessordnung zusammen mit der Scheidungssache zu verhandeln und zu entscheiden sind, auch nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt (vgl. BFH-Beschluss vom 9. Mai 1996 III B 180/95, BFH/NV 1996, 882, m.w.N.).
  • FG Baden-Württemberg, 13.08.2001 - 12 K 478/00

    Abzugsfähigkeit der Kosten eines in Zusammenhang mit der Errichtung eines teils

    Überdies sind die Kosten eines Zivilprozesses, der wie hier auf den Abschluss von bürgerlich-rechtlichen Verträgen - wie im Fall des Kl der Verträge im Zusammenhang mit der Errichtung seines Gebäudes ... - grundsätzlich nicht als zwangsläufig i.S. des § 33 EStG anzusehen, und zwar unabhängig davon, ob sie in der Kläger- oder Beklagtenstellung - wie im Fall des Kl - erwachsen sind (BFH-Urteil vom 09. Mai 1996 III R 224/94, BStBl II 1996, 596 und BFH-Beschluss vom 09. Mai 1996 III B 180/95, BFH/NV 1996, 882).
  • FG Hamburg, 28.04.2003 - III 328/02

    Ausfall einer Ehe-Auseinandersetzungsforderung als außergewöhnliche Belastung

    Dies gilt insbesondere für Forderungsverluste aus privaten vertraglichen Vermögensauseinandersetzungen (vgl. Zwangsläufigkeit verneinend bei Lebensabschnittspartner FG Baden-Württemberg vom 6. Dezember 1996 1 K 45/92, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 1997, 409), speziell unter Eheleuten - außerhalb der familienrechtlichen Scheidung - (vgl. sämtlich die Zwangsläufigkeit verneinend: zu Zinsaufwendungen BFH vom 22. März 2002 III B 158/01, BFH/NV 2002, 1025 ; zu Prozesskosten BFH vom 9. Mai 1996 III B 180/95, BFH/NV 1996, 882; OFD Frankfurt vom 23. Oktober 1997, Finanz-Rundschau -FR- 1998, 80; Arndt in Kirchhof/Söhn, EStG , § 33 Rd. C 43; zu Zins- und Tilgungsverpflichtungen Niedersächsisches FG vom 1. Februar 1995 IV 476/90, EFG 1995, 890; insgesamt zu Kosten der Vermögensauseinandersetzung und Belastungen aus Scheidungsfolgeregelungen Görke in Frotscher, EStG , § 33 Rd. 58; Kirchhof/Mellinghoff, EStG , § 33 Rd. 100 "Ehescheidung"; Schmidt/Drenseck, EStG , 21. A., § 33 Rd. 35 "Ehescheidung").
  • FG München, 24.10.2000 - 6 K 1641/99

    Kosten eines Vaterschaftsprozesses als außergewöhnliche Belastungen

    b) Nach der ständigen BFH-Rechtsprechung spricht bei Kosten eines Zivilprozesses eine Vermutung gegen die Zwangsläufigkeit in diesem Sinne, weil das die Zahlungsverpflichtung adäquat verursachende Ereignis für den Steuerpflichtigen im allgemeinen nicht zwangsläufig ist (vgl. Beschluß vom 9. Mai 1996 III B 180/95, BFH/NV 1996, 882).
  • FG Baden-Württemberg, 20.12.1999 - 14 K 167/96

    Gewerbesteuer-Meßbetrag 1989-1991

    Es hätte vielmehr der Vorlage konkreter Unterlagen, wie z. B. von Problem- und Beratungskonzepten, Lösungsbeschreibungen, Analysen, Gutachten usw. - wie vom Berichterstatter des Senats in der Anlage zur Ladung zum Erörterungstermin vom 26. Oktober 1999 gefordert - bedurft, um anhand dieser Unterlagen (Indizien) feststellen zu können, ob und inwieweit der Kläger - tatsächlich - beratend tätig geworden ist und welchen Umfang diese Tätigkeit eingenommen hat (BFH-Beschluß vom 08. Mai 1996 - IV B 36/95, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH-BFH/NV-1996, 882).
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